Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Ehegatten, erzielten im Streitjahr (1992) Einkünfte aus der Vermietung einer Wohnung, für die sie in der Steuererklärung erhöhte Absetzung für Abnutzung (AfA) gemäß § 7 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend gemacht hatten. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) setzte die Einkommensteuer durch Bescheid vom 7. Februar 1994 (Erstbescheid) erklärungsgemäß fest. Der Bescheid erging nach § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) vorläufig, "soweit dies im Erläuterungsteil ausgeführt ist". Der Bescheid enthält u.a. folgende "Erläuterungen":
"1. Erläuterung zur Vorläufigkeit
Der Bescheid ist im Hinblick auf anhängige Verfassungsbeschwerden bzw. andere gerichtliche Verfahren vorläufig hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge, des Solidaritätszuschlags, der Nichtabziehbarkeit privater Schuldzinsen, der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen,
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|