BFH - Urteil vom 19.10.1999
IX R 23/98
Normen:
AO (1977) § 165, § 124 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BB 2000, 554
BB 2000, 812
BFH/NV 2000, 623
BStBl II 2000, 282
DB 2000, 556
ZfIR 2000, 312
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen,

Vorläufigkeitsvermerk im Änderungsbescheid

BFH, Urteil vom 19.10.1999 - Aktenzeichen IX R 23/98

DRsp Nr. 2000/1776

Vorläufigkeitsvermerk im Änderungsbescheid

»Das FA bestimmt durch einen geänderten Vorläufigkeitsvermerk gemäß § 165 AO 1977, der in einem Änderungsbescheid enthalten ist und an die Stelle eines dem Erstbescheid beigefügten Vorläufigkeitsvermerks tritt, den Umfang der Vorläufigkeit neu.«

Normenkette:

AO (1977) § 165, § 124 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Ehegatten, erzielten im Streitjahr (1992) Einkünfte aus der Vermietung einer Wohnung, für die sie in der Steuererklärung erhöhte Absetzung für Abnutzung (AfA) gemäß § 7 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend gemacht hatten. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) setzte die Einkommensteuer durch Bescheid vom 7. Februar 1994 (Erstbescheid) erklärungsgemäß fest. Der Bescheid erging nach § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) vorläufig, "soweit dies im Erläuterungsteil ausgeführt ist". Der Bescheid enthält u.a. folgende "Erläuterungen":

"1. Erläuterung zur Vorläufigkeit

Der Bescheid ist im Hinblick auf anhängige Verfassungsbeschwerden bzw. andere gerichtliche Verfahren vorläufig hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge, des Solidaritätszuschlags, der Nichtabziehbarkeit privater Schuldzinsen, der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen,