BFH - Beschluss vom 01.12.2009
VII R 9/09
Normen:
Richtlinie 2003/96/EG Art. 14 Abs. 1 Buchst. b; Richtlinie 2003/96/EG Art. 15 Abs. 1 Buchst. j; Richtlinie 2003/96/EG Art. 11 Abs. 3; MinöStG (1993) § 4 Abs. 1 Nr. 3; MinöStV § 50 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 766
BFHE 226, 564
DStRE 2010, 248
Vorinstanzen:
FG München - 14 K 1873/06 - 10.12.2008 (ZfZ 2009, Beilage 2, 24),

Vorlage an den EuGH zur Besteuerung von Flugbenzin

BFH, Beschluss vom 01.12.2009 - Aktenzeichen VII R 9/09 - Aktenzeichen VII R 10/09

DRsp Nr. 2010/2616

Vorlage an den EuGH zur Besteuerung von Flugbenzin

Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist Art. 14 Abs. 1 Buchst. b Satz 1 der Richtlinie 2003/96/EG dahingehend auszulegen, dass der Ausschluss der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt von der Steuerbegünstigung bedeutet, dass eine Steuerbefreiung für Energieerzeugnisse zur Verwendung als Kraftstoff für die Luftfahrt nur Luftfahrtunternehmen zu gewähren ist, oder ist die Steuerbefreiung auf alle in der Luftfahrt eingesetzten Kraftstoffe zu erstrecken, sofern der Einsatz des Flugzeugs erwerbsbezogenen Zwecken dient? 2. Ist Art. 15 Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 2003/96/EG dahingehend auszulegen, dass sich die Bestimmung auch auf Kraftstoffe bezieht, die ein Flugzeug für den Flug zu einer Flugzeugwerft und wieder zurück benötigt, oder gilt die Begünstigungsmöglichkeit nur für Unternehmen, deren eigentlicher Geschäftszweck die Fertigung, Entwicklung, Erprobung oder Wartung von Luftfahrzeugen ist?