BFH - Beschluss vom 21.11.2013
IX R 23/12
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 24.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 254/11

Vorlage an den Großen Senat betreffend die Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer; Aufteilbarkeit der Aufwendungen

BFH, Beschluss vom 21.11.2013 - Aktenzeichen IX R 23/12

DRsp Nr. 2014/2291

Vorlage an den Großen Senat betreffend die Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer; Aufteilbarkeit der Aufwendungen

Dem Großen Senat werden gemäß § 11 Abs. 4 FGO folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt: 1. Setzt der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers voraus, dass der jeweilige Raum (nahezu) ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird?2. Sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer entsprechend den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06 (BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672) aufzuteilen?

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers voraussetzt, dass der jeweilige Raum (nahezu) ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird und ob die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer entsprechend den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. September 2009 GrS 1/06 (BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672) aufzuteilen sind.