BFH - Beschluss vom 18.11.2003
VII R 64/02
Normen:
EGV 1222/94 Art. 1 Abs. 2 Art. 7 Abs. 1, 2, 5 ; EGV 229/96;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 545
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 07.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen IV 97/00

Vorlage an EuGH: Ausfuhrerstattung bei Anmeldung eines anderen als des tatsächlich verwendeten Grunderzeugnisses

BFH, Beschluss vom 18.11.2003 - Aktenzeichen VII R 64/02

DRsp Nr. 2004/601

Vorlage an EuGH: Ausfuhrerstattung bei Anmeldung eines anderen als des tatsächlich verwendeten Grunderzeugnisses

Der Senat setzt das bei ihm anhängige Revisionsverfahren aus, und legt dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:"Ist Art. 7 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 2, Abs. 2 UAbs. 1 und Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 i.d.F. der Verordnung (EG) Nr. 229/96 dahin auszulegen, dass ein Ast. keinen Anspruch auf die Gewährung einer Ausfuhrerstattung hat, wenn zur Herstellung der ausgeführten Waren nicht das von ihm angegebene Erzeugnis, das nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. c Anstr. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1222/94 Magermilchpulver der im Anhang A (PG 2) bezeichneten Art gleichgestellt ist, sondern ein anders Erzeugnis verwendet wurde, das hinsichtlich seines Gehalts an fettfreier Trockenmasse nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. f Anstr. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1222/94 gleichfalls Magermilchpulver der im Anhang A (PG 2) bezeichneten Art gleichgestellt ist?"

Normenkette:

EGV 1222/94 Art. 1 Abs. 2 Art. 7 Abs. 1, 2, 5 ; EGV 229/96;

Gründe: