FG München - Beschluss vom 25.10.2012
14 K 3072/10
Normen:
ZK Art. 239 Abs. 2; ZKDV Art. 905 Abs. 1 S. 1;

Vorlage eines Erlassantrags nach Art 239 ZK an die Europäische Kommission wegen einer möglichen Pflichtverletzung

FG München, Beschluss vom 25.10.2012 - Aktenzeichen 14 K 3072/10

DRsp Nr. 2013/4618

Vorlage eines Erlassantrags nach Art 239 ZK an die Europäische Kommission wegen einer möglichen Pflichtverletzung

Der in Zusammenhang mit den Einfuhren von Leinengeweben aus Lettland nach Deutschland in der Zeit von 2000 bis 2002 festgesetzte Zoll könnte nach Art. 239 ZK zu erlassen sein, weil möglicherweise die vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 von lettischen Zollbeamten bewusst zu Unrecht ausgestellt wurden und die Kommission die Einhaltung der vereinbarten Präferenzregelungen durch Lettland nicht ordnungsgemäß überwacht hat. Das HZA kann nicht in eigener Zuständigkeit über einen Erlass wegen einer Pflichtverletzung der Kommission entscheiden und hat daher den Erlassantrag der Kommission zur Entscheidung vorzulegen (hier: Verurteilung eines Zollbeamten wegen Amtspflichtverletzung, bekannte unrechtmäßige Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen durch Zollbeamte, Verwendung echter Zollstempel, Unsicherheiten hinsichtlich der Verlässlichkeit des Abgleichs von Präferenznachweisen mit lettischen Registern, fehlende Anstrengungen der Kommission zur Sicherstellung der Einhaltung des Assoziierungsabkommens durch Lettland, trotz des Hinweises der Kommission auf die Korruption der lettischen Zollverwaltung in jährlichen Berichten keine Herausgabe von Warnhinweisen, mangelhafte Übermittlung von Stempelabdrucken).