EuGH - Urteil vom 12.06.2018
C-650/16
Normen:
AEUV Art. 49;
Fundstellen:
ZIP 2018, 2070

Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Körperschaftsteuer - Niederlassungsfreiheit - Gebietsansässige Gesellschaft - Steuerpflichtiger Gewinn - Steuerliche Entlastung - Abzug der Verluste gebietsansässiger Betriebsstätten - Bewilligung - Abzug der Verluste gebietsfremder Betriebsstätten - Ausschluss - Ausnahme - Fakultative Regelung der internationalen gemeinsamen Besteuerung

EuGH, Urteil vom 12.06.2018 - Aktenzeichen C-650/16

DRsp Nr. 2018/7499

Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 49 AEUV – Körperschaftsteuer – Niederlassungsfreiheit – Gebietsansässige Gesellschaft – Steuerpflichtiger Gewinn – Steuerliche Entlastung – Abzug der Verluste gebietsansässiger Betriebsstätten – Bewilligung – Abzug der Verluste gebietsfremder Betriebsstätten – Ausschluss – Ausnahme – Fakultative Regelung der internationalen gemeinsamen Besteuerung

Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, die es einer gebietsansässigen Gesellschaft, die nicht eine Regelung der internationalen gemeinsamen Besteuerung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende gewählt hat, auch dann verwehrt, von ihrem steuerpflichtigen Gewinn Verluste einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte abzuziehen, obgleich sie zum einen alle Möglichkeiten zum Abzug dieser Verluste ausgeschöpft hat, die ihr das Recht des Mitgliedstaats bietet, in dem diese Betriebsstätte belegen ist, und zum anderen über diese Betriebsstätte keine Einnahmen mehr erzielt, so dass keine Möglichkeit mehr besteht, dass die Verluste in diesem Mitgliedstaat berücksichtigt werden, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

Normenkette:

AEUV Art. 49;

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 49 AEUV.