EuGH - Urteil vom 06.12.2018
C-480/17
Normen:
AEUV Art. 49; AEUV Art. 54; RL 98/5/EG Art. 3; EStG 2008 § 10; EStG 2008 § 50;
Fundstellen:
AnwBl 2019, 164
BFH/NV 2019, 190
DStR 2018, 2622
DStRE 2019, 55
FR 2019, 15
HFR 2019, 153
IStR 2019, 27
NJW 2019, 651
NZA 2019, 246

Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Einkommensteuer - Abzugsfähigkeit von Beiträgen zu einer berufsständischen Altersversorgungseinrichtung und einer privaten Rentenversicherung - Ausschluss für Gebietsfremde

EuGH, Urteil vom 06.12.2018 - Aktenzeichen C-480/17

DRsp Nr. 2018/18641

Vorlage zur Vorabentscheidung – Niederlassungsfreiheit – Direkte Besteuerung – Einkommensteuer – Abzugsfähigkeit von Beiträgen zu einer berufsständischen Altersversorgungseinrichtung und einer privaten Rentenversicherung – Ausschluss für Gebietsfremde

[Berichtigt durch Beschluss vom 16. Mai 2019] Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach eine gebietsfremde, in diesem Mitgliedstaat beschränkt steuerpflichtige Person, die dort zur Einkommensteuer veranlagt wird, Pflichtbeiträge an eine berufsständische Altersversorgungseinrichtung, die einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit aufweisen, aus der die in diesem Mitgliedstaat zu versteuernden Einkünfte erzielt wurden, nicht in einem Umfang, der dem Anteil an diesen Einkünften entspricht, von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer abziehen kann, während eine gebietsansässige, unbeschränkt steuerpflichtige Person solche Beiträge in den im nationalen Recht vorgesehenen Grenzen von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer abziehen kann.