EuGH - Urteil vom 20.12.2017
C-504/16
Normen:
RL 90/435/EWG Art. 1 Abs. 2; RL 90/435/EWG Art. 5; AEUV Art. 49;
Fundstellen:
BB 2018, 1815
BB 2018, 672
BFH/NV 2018, 319
DStR 2018, 119
DStRE 2018, 183
DZWIR 2018, 200
EuZW 2018, 96
GmbHR 2018, 427
IStR 2018, 197
WM 2018, 924
ZIP 2018, 366

Vorlage zur Vorabentscheidung; Direkte Besteuerung; Niederlassungsfreiheit; Muttergesellschaft; Holding; Quellensteuer auf an eine gebietsfremde Holding-Muttergesellschaft ausgeschüttete Gewinne; Befreiung; Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch; Vermutung

EuGH, Urteil vom 20.12.2017 - Aktenzeichen C-504/16

DRsp Nr. 2018/665

Vorlage zur Vorabentscheidung; Direkte Besteuerung; Niederlassungsfreiheit; Muttergesellschaft; Holding; Quellensteuer auf an eine gebietsfremde Holding-Muttergesellschaft ausgeschüttete Gewinne; Befreiung; Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch; Vermutung

Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten in der durch die Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom 20. November 2006 geänderten Fassung und Art. 49 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Steuervorschrift eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegenstehen, die einer gebietsfremden Muttergesellschaft, soweit Personen an ihr beteiligt sind, denen die Erstattung oder Befreiung vom Steuerabzug an der Quelle nicht zustände, wenn sie die Gewinnausschüttungen einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft unmittelbar bezögen, die Entlastung von Kapitalertragsteuer auf Gewinnausschüttungen verweigert, sobald eine der in dieser Vorschrift aufgestellten Voraussetzungen erfüllt ist.

Normenkette:

RL 90/435/EWG Art. 1 Abs. 2; RL 90/435/EWG Art. 5; AEUV Art. 49;