Vorlage zur Vorabentscheidung; Direkte Besteuerung; Niederlassungsfreiheit; Muttergesellschaft; Holding; Quellensteuer auf an eine gebietsfremde Holding-Muttergesellschaft ausgeschüttete Gewinne; Befreiung; Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch; Vermutung
EuGH, Urteil vom 20.12.2017 - Aktenzeichen C-504/16
DRsp Nr. 2018/665
Vorlage zur Vorabentscheidung; Direkte Besteuerung; Niederlassungsfreiheit; Muttergesellschaft; Holding; Quellensteuer auf an eine gebietsfremde Holding-Muttergesellschaft ausgeschüttete Gewinne; Befreiung; Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch; Vermutung
Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten in der durch die Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom 20. November 2006 geänderten Fassung und Art. 49AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Steuervorschrift eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegenstehen, die einer gebietsfremden Muttergesellschaft, soweit Personen an ihr beteiligt sind, denen die Erstattung oder Befreiung vom Steuerabzug an der Quelle nicht zustände, wenn sie die Gewinnausschüttungen einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft unmittelbar bezögen, die Entlastung von Kapitalertragsteuer auf Gewinnausschüttungen verweigert, sobald eine der in dieser Vorschrift aufgestellten Voraussetzungen erfüllt ist.