BVerfG - Beschluß vom 22.12.1992
2 BvR 557/88
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2 ; EWG-Vertrag Art. 177 Abs. 2, Abs. 3 ; KVStG § 7 Abs. 3 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 § 118 Abs. 1 Satz 1 ; Richtlinie des Rates Nr. 69/335/EWG vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a, Abs. 3 Buchstabe a ;
Fundstellen:
HFR 1993, 203
Information StW 1993, 287
NJW 1993, 2864
NVwZ 1993, 883
Vorinstanzen:
BFH, vom 27.01.1988 - Vorinstanzaktenzeichen I B 93/87

Vorlagepflicht an den EuGH und Anspruch auf den gesetzlichen Richter

BVerfG, Beschluß vom 22.12.1992 - Aktenzeichen 2 BvR 557/88

DRsp Nr. 2005/15781

Vorlagepflicht an den EuGH und Anspruch auf den gesetzlichen Richter

1. Der Europäische Gerichtshof ist gesetzlicher Richter i.S. des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Das Bundesverfassungsgericht beanstandet die Auslegung und Anwendung von Zuständigkeitsnormen nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind. 2. Hat sich das Fachgericht bereits einmal ausführlich mit dem Gemeinschaftsrecht (hier: Wortlaut und Auslegung von Art. 4 Abs. 3 der EWG- Richtlinie Nr. 69/335) auseinandergesetzt und vor diesem Hintergrund die Nichtzulassungsbeschwerde ohne Begründung zurückgewiesen, kann dies nur so verstanden werden, daß es an seine im angefochtenen Urteil in Bezug genommenen früheren Entscheidungen anknüpfen und an der dort gegebenen Begründung für die Nichtvorlage festhalten will.

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2 ; EWG-Vertrag Art. 177 Abs. 2, Abs. 3 ; KVStG § 7 Abs. 3 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 § 118 Abs. 1 Satz 1 ; Richtlinie des Rates Nr. 69/335/EWG vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a, Abs. 3 Buchstabe a ;

Gründe: