FG München - Urteil vom 24.11.2005
5 K 2653/04
Normen:
AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;

Vorliegen der Voraussetzungen zur Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO

FG München, Urteil vom 24.11.2005 - Aktenzeichen 5 K 2653/04

DRsp Nr. 2006/2300

Vorliegen der Voraussetzungen zur Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO

Hat das Finanzamt Darlehenszinsen zunächst erklärungsgemäß als Betriebsausgaben anerkannt und den Abfluss an eine vom Ehegatten des Darlehensnehmers beherrschte GmbH (nur) durch eine Kontrollmitteilung überprüft, ist es berechtigt, die Steuerfestsetzung nach Rücklauf der Kontrollmitteilung aufgrund der fehlenden Zinszahlung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu ändern.

Normenkette:

AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Kläger erzielten in den Streitjahren jeweils Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Vermietung und Verpachtung, die Klägerin zudem negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Sie werden vom Beklagten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.

Zusammen mit den jeweiligen Einkommensteuererklärungen legten die Kläger ebenfalls mit Hilfe eines Steuerberaters erstellte Einnahmeüberschussrechnungen für nachträgliche Betriebsausgaben des früheren, 1996 aufgegebenen Gewerbebetriebs der Klägerin vor. Diese betrugen u.a. für Zinszahlungen an die Firma C GmbH (GmbH) aufgrund gewährter Darlehen 13.766,59 DM (1999), 14.454,92 DM (2000) und 15.177,67 DM (2001). Der Kläger ist Alleingesellschafter dieser GmbH. Der Beklagte erkannte die Zinsaufwendungen in Einkommensteuerbescheiden für die Streitjahre, die bestandskräftig wurden, jeweils an.