Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 5. Oktober 2016 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
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