BFH vom 05.06.1996
I B 113/96

Vorliegen einer gewerbesteuerrechtlichen Organschaft

BFH, vom 05.06.1996 - Aktenzeichen I B 113/96

DRsp Nr. 1997/8206

Vorliegen einer gewerbesteuerrechtlichen Organschaft

1. Die wirtschaftliche Eingliederung als Organschaft setzt voraus, daß das herrschende Unternehmen (Organträger) eine eigene gewerbliche Tätigkeit entfaltet, die durch den Betrieb der Organgesellschaft gefördert wird und im Rahmen des Organkreises nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, muß nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beurteilt werden. Dabei ist die Entwicklung mehrerer Jahre zu berücksichtigen. Eine Organschaft darf nicht deshalb verneint werden, weil die wirtschaftliche Eingliederung zu Beginn nur unvollkommen angelegt war und sich erst in der Folgezeit - dem ursprünglichen Plan entsprechend - verstärkt hat. 2. Eine Organschaft setzt jedoch voraus, daß die wirtschaftliche Eingliederung zumindest in Ansätzen bereits besteht. Bloße Planungen, mit deren Verwirklichung noch nicht begonnen wurde, sind nicht zu berücksichtigen.

Für die Praxis: