BFH - Beschluss vom 16.12.2010
IX B 75/10
Normen:
FGO § 76 Abs. 2; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 14.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 38/07

Vorliegen einer sog. Überraschungsentscheidung bei einem als Rechtsanwalt, Notar und Steuerberater tätigen und mithin selbst sachkundigen Kläger

BFH, Beschluss vom 16.12.2010 - Aktenzeichen IX B 75/10

DRsp Nr. 2011/947

Vorliegen einer sog. Überraschungsentscheidung bei einem als Rechtsanwalt, Notar und Steuerberater tätigen und mithin selbst sachkundigen Kläger

1. NV: Es ist stets anhand der tatsächlichen Verhältnisse durch tatrichterliche Würdigung festzustellen, ob im Einzelfall die Voraussetzungen von Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung eingetreten sind. 2. NV: Hat das FG die maßgeblichen Umstände des Einzelfalles erwogen, kommt der Entscheidung keine Bedeutung für die Allgemeinheit mehr zu.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 2; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg; die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

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