Streitig ist, ob der Kläger einen einheitlichen Gewerbebetrieb unterhalten hat, der sowohl die Distribution von Flyern und das Aufhängen von Plakaten als auch einen Handel mit Kunstwerken umfasste, oder ob die Betätigungsfelder des Klägers zwei getrennten Gewerbebetrieben zuzurechnen sind.
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