FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.10.2009
4 K 1016/07
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1;

Vorliegen eines einheitlichen Gewerbebetriebs

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.10.2009 - Aktenzeichen 4 K 1016/07

DRsp Nr. 2010/15533

Vorliegen eines einheitlichen Gewerbebetriebs

Nicht jede Verselbständigung eines Teilbereichs der gewerblichen Tätigkeit eines Einzelunternehmers begründet die Annahme eines - weiteren - selbständigen Gewerbebetriebs. Dies ist vielmehr erst dann gerechtfertigt, wenn eine vollkommene Eigenständigkeit vorliegt und die Verbindung zu der übrigen gewerblichen Tätigkeit im Wesentlichen nur in der Person des Steuerpflichtigen selbst besteht. Dieser muss die Betriebe nebeneinander am Wirtschaftsleben teilnehmen lassen. Eine Bündelung der Aktivitäten, um eine größere Marktwirksamkeit zu erreichen, spricht für die Annahme eines einheitlichen Betriebes. Maßgeblich ist die konkrete Gestaltung der gewerblichen Tätigkeiten; zu berücksichtigen sind die für eine Trennung oder eine Vereinheitlichung bedeutsamen Umstände in ihrer Gesamtheit.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger einen einheitlichen Gewerbebetrieb unterhalten hat, der sowohl die Distribution von Flyern und das Aufhängen von Plakaten als auch einen Handel mit Kunstwerken umfasste, oder ob die Betätigungsfelder des Klägers zwei getrennten Gewerbebetrieben zuzurechnen sind.