Nach dem Gesetzeswortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG wird zwar nicht ausdrücklich verlangt, daß der Steuerpflichtige selbst die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet. Jedoch ergibt sich aus der Formulierung "Aufwendungen für hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse", daß das Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Steuerpflichtigen und der Haushaltshilfe bestehen muß.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|