FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 27.11.2019
5 K 114/18
Normen:
EStG § 22 Nr. 3;

Vorliegen von sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG bei Erhalt eines Geldbetrags aufgrund der Erteilung einer Erlaubnis zum Bau und Betrieb einer Windkraftanlage auf dem eigenem Grundstück

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.11.2019 - Aktenzeichen 5 K 114/18

DRsp Nr. 2020/2851

Vorliegen von sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG bei Erhalt eines Geldbetrags aufgrund der Erteilung einer Erlaubnis zum Bau und Betrieb einer Windkraftanlage auf dem eigenem Grundstück

1.) Inhaber des durch den Betrieb einer Windkraftanlage bedingten, gesetzlichen Anspruchs auf Einspeisung des erzeugten Stroms aus erneuerbaren Energien in das Netz des Netzbetreibers (Einspeiserecht) ist der Anlagenbetreiber. Das Einspeiserecht folgt aus dem Gesetz und ist an die Person des Anlagenbetreibers gebunden.2.) Erhält eine Grundstückseigentümer des Standorts einer Windkraftanlage, ohne Anlagenbetreiber zu sein, in der unzutreffenden Annahme, er habe vertraglich auf die Anwachsung eines abspaltbaren, werthaltigen, disponiblen Rechts verzichtet, als Gegenleistung einen Geldbetrag, liegen sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG vor.Das Urteil wurde im Hinblick auf die Wahrung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 Abgabenordnung überarbeitet.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Einordnung einer Zahlung in Höhe von 500.000,00 €, die der Kläger im Jahr 2008 von der A KG erhalten hat.