Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Juli 2018 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten über die Vormerkung der Zeit vom 1.9.1981 bis zum 31.7.1982 im Versicherungsverlauf des Klägers.
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