Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 31. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten, ob der Zeitraum 01.02.2007 bis 18.09.2013 als Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit beim Kläger vorzumerken ist.
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