Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 29.03.2023, Az:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Zinsänderung in dem Sparvertrag der Klägerin "..." vom 14.11.2005, Sparkonto Nr. ..., monatlich vorzunehmen, dabei das im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehende relative Verhältnis zwischen dem bei Vertragsschluss vereinbarten variablen Zinssatz und dem Referenzzinssatz entsprechend der Referenzzinsreihe der von der deutschen Bundesbank Statistik veröffentlichten "BBIS.M.I.UMR.RD.EUR.S1311.B.A604.R0815.R.A.A.Z.Z.A." zu wahren
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.
3.
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