OLG Brandenburg - Schlussurteil vom 06.12.2023
4 U 64/23
Normen:
BGB § 305c Abs. 2; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 29.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 190/22

Vornahme einer Zinsänderung in einem Prämiensparvertrag; Auslegung von Verträgen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte des Begriffs Variabilität der Verzisnung

OLG Brandenburg, Schlussurteil vom 06.12.2023 - Aktenzeichen 4 U 64/23

DRsp Nr. 2024/1888

Vornahme einer Zinsänderung in einem Prämiensparvertrag; Auslegung von Verträgen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte des Begriffs "Variabilität" der Verzisnung

Der Begriff „Varibilität“ der Verzinsung ist im Rahmen eines Prämiensparvertrags nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auszulegen. Die Verwendung der Begrifflichkeit "z.Zt. gültiger Zinssatz" spricht aus der entscheidenden Sicht eines rechtlich ungebildeten Durchschnittskunden gegen die Unveränderlichkeit der in der Auflistung zu den Guthabensalden genannten Zinssätze.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 29.03.2023, Az: 8 O 190/22, teilweise wie folgt abgeändert:

1.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Zinsänderung in dem Sparvertrag der Klägerin "..." vom 14.11.2005, Sparkonto Nr. ..., monatlich vorzunehmen, dabei das im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehende relative Verhältnis zwischen dem bei Vertragsschluss vereinbarten variablen Zinssatz und dem Referenzzinssatz entsprechend der Referenzzinsreihe der von der deutschen Bundesbank Statistik veröffentlichten "BBIS.M.I.UMR.RD.EUR.S1311.B.A604.R0815.R.A.A.Z.Z.A." zu wahren

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

3.