BFH - Urteil vom 16.12.2009
IV R 48/07
Normen:
FördG § 3; FördG § 4; GewStG § 8 Nr. 1; EStG § 6; EStG § 7;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 26.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 5364/03

Vornahme von Sonderabschreibungen auf Herstellungsarbeiten an Gebäuden des Umlaufvermögens

BFH, Urteil vom 16.12.2009 - Aktenzeichen IV R 48/07

DRsp Nr. 2010/2169

Vornahme von Sonderabschreibungen auf Herstellungsarbeiten an Gebäuden des Umlaufvermögens

Sonderabschreibungen nach § 4 FördG können auch auf Herstellungsarbeiten an Gebäuden des Umlaufvermögens vorgenommen werden.

Normenkette:

FördG § 3; FördG § 4; GewStG § 8 Nr. 1; EStG § 6; EStG § 7;

Gründe:

I.

Die Revisionsklägerin ist eine GmbH, die im Streitjahr 1999 Komplementärin der Z KG (Klägerin, im Folgenden KG) war. Die KG betrieb die Sanierung und Privatisierung von ehemals kommunalen Wohnungsbauten in den neuen Bundesländern und fungierte dabei als sog. Zwischenerwerberin im Rahmen des Zwischenerwerbermodells nach dem Gesetz über Altschuldenhilfen für Kommunale Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften und private Vermieter in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Altschuldenhilfegesetz vom 23. Juni 1993, BGBl I 1993, 944). Ein Zwischenerwerber erwarb von dem Wohnungsunternehmen solche Objekte, die nicht zu mindestens einem Drittel unmittelbar an Mieter veräußert werden konnten. Er hatte Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchzuführen und den Mietern die modernisierten Wohnungen zum Kauf für einen nach oben begrenzten Preis anzubieten. Je nach Kaufinteresse wurden die Objekte in mieterprivatisierungsgebundene und -ungebundene Grundstücke aufgeteilt.