FG Münster - Urteil vom 30.11.2012
4 K 812/12 Kg
Normen:
EStG § 64 Abs. 1 Satz 2; VO EG Nr. 883/2004 Art. 67; VO EG Nr. 883/1004 Art. 68 Abs. 1 Buchst. b) Ziff. i); EStG § 64 Abs. 2;

Vorrang des spanischen Kindergeldanspruchs der Mutter für die bei ihr lebenden Kinder gegenüber den Kindergeldansprüchen des in Deutschland arbeitenden Vaters

FG Münster, Urteil vom 30.11.2012 - Aktenzeichen 4 K 812/12 Kg

DRsp Nr. 2013/1175

Vorrang des spanischen Kindergeldanspruchs der Mutter für die bei ihr lebenden Kinder gegenüber den Kindergeldansprüchen des in Deutschland arbeitenden Vaters

Ein Vater hat bezüglich seiner bei der berufstätigen Mutter in Spanien lebenden Kinder nur einen Anspruch auf Differenzkindergeld. Dieser Anspruch ist nicht durch § 64 Abs. 1 Satz 1 EStG ausgeschlossen.

Normenkette:

EStG § 64 Abs. 1 Satz 2; VO EG Nr. 883/2004 Art. 67; VO EG Nr. 883/1004 Art. 68 Abs. 1 Buchst. b) Ziff. i); EStG § 64 Abs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Festsetzung von Kindergeld für die in Spanien bei der Mutter lebenden Kinder des Klägers.

Der Kläger ist Vater der vier Kinder B. (geb. xx.yy.1996), C. (geb. xx.yy.1999), E. (geb. xx.yy.2002) und G. (geb. xx.yy.2003). Er ist seit dem 1.3.2010 als Mitarbeiter am AInstitut in C-Stadt/Deutschland beschäftigt. Die beiden Söhne leben seit 2004 bei ihrer Mutter in Spanien, die dort erwerbstätig ist, während die Töchter beim Kläger in L-Stadt/Deutschland wohnen.