Vorschlag des Vermittlungsausschusses zu einer Änderung, Ergänzung oder Streichung der vom Bundestag beschlossenen Vorschriften bei Verbleiben des Einigungsvorschlags i.R.d. ihnen zugrundeliegenden Gesetzgebungsverfahrens; Einschränkung des Vermittlungsauftrags innerhalb dieses Rahmens durch das Anrufungsbegehren
BVerfG, Beschluss vom 15.01.2019 - Aktenzeichen 2 BvL 1/09
DRsp Nr. 2019/5417
Vorschlag des Vermittlungsausschusses zu einer Änderung, Ergänzung oder Streichung der vom Bundestag beschlossenen Vorschriften bei Verbleiben des Einigungsvorschlags i.R.d. ihnen zugrundeliegenden Gesetzgebungsverfahrens; Einschränkung des Vermittlungsauftrags innerhalb dieses Rahmens durch das Anrufungsbegehren
1. Der Vermittlungsausschuss darf eine Änderung, Ergänzung oder Streichung der vom Bundestag beschlossenen Vorschriften nur vorschlagen, wenn und soweit dieser Einigungsvorschlag im Rahmen des ihnen zugrundeliegenden Gesetzgebungsverfahrens verbleibt (BVerfGE 101, 297).2. Durch das Anrufungsbegehren kann der Vermittlungsauftrag innerhalb dieses Rahmens weiter eingeschränkt werden. Wird der Anrufungsauftrag auf einzelne Vorschriften begrenzt, muss der Vermittlungsausschuss die übrigen Regelungen des vom Bundestag beschlossenen Gesetzes als endgültig hinnehmen.
Tenor
§ 54 Absatz 9 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1999 in der Fassung des Artikels 4 Nummer 10 Buchstabe h des Gesetzes zur Bereinigung von steuerlichen Vorschriften vom 22. Dezember 1999 (Bundesgesetzblatt I Seite 2601) ist mit Artikel 20 Absatz 2, Artikel 38 Absatz 1 Satz 2, Artikel 42 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.