OLG München - Beschluss vom 25.11.2021
7 St (K) 4/21
Normen:
RVG § 51 Abs. 1; RVG -VV Nr. 4100; RVG -VV Nr. 4105; RVG -VV Nr. 4121; RVG -VV Nr. 4122;

Vorschuss nach § 51 Abs. 1 S. 1 RVG bei unzumutbar langer VerfahrensdauerGebühren für Pflichtverteidiger bei jahrlangen VerfahrenKein Sonderopfer durch Pflichtverteidiger

OLG München, Beschluss vom 25.11.2021 - Aktenzeichen 7 St (K) 4/21

DRsp Nr. 2022/4176

Vorschuss nach § 51 Abs. 1 S. 1 RVG bei unzumutbar langer Verfahrensdauer Gebühren für Pflichtverteidiger bei jahrlangen Verfahren Kein Sonderopfer durch Pflichtverteidiger

1. Bei einer unzumutbar langen Verfahrensdauer bis zur Rechtskraft - hier vier Jahre - und damit verbundener anderweitiger Mandatsverluste ist anstatt der gesetzlichen Gebühren ein Vorschuss nach § 51 Abs. 1 S. 1 und S. 5 RVG zu gewähren. 2. Die bereits gezahlten gesetzlichen Gebühren werden auf den Vorschuss angerechnet.

Tenor

I.

Der gerichtlich bestellten Verteidigerin des Angeklagten E. wird für den Verfahrensabschnitt Verfahren erster Instanz vor dem 7. Strafsenat des Oberlandesgerichts München anstelle der Grundgebühr (Nr. 4101 VV RVG), der Vorverfahrensgebühr (Nr. 4105 VV RVG), der Hauptverfahrensgebühr (Nr. 4119 VV RVG) und der Terminsgebühren (Nrn. 4121, 4121, 4122 VV RVG) ein Vorschuss auf eine Pauschvergütung von insgesamt: 228.573 € bewilligt.

II.

Die für diesen Zeitraum bereits festgesetzten und ausbezahlten gesetzlichen Gebühren für die genannten Gebührenpositionen sind auf die Pauschvergütung anzurechnen.

Normenkette:

RVG § 51 Abs. 1; RVG -VV Nr. 4100; RVG -VV Nr. 4105; RVG -VV Nr. 4121; RVG -VV Nr. 4122;

Gründe

I.