BFH vom 28.07.1993
XI R 68/92

Vorsicht bei tatsächlicher Verständigung anläßlich einer Betriebsprüfung (§ 201 AO)

BFH, vom 28.07.1993 - Aktenzeichen XI R 68/92

DRsp Nr. 1997/8737

Vorsicht bei tatsächlicher Verständigung anläßlich einer Betriebsprüfung (§ 201 AO)

Vereinbarungen zwischen dem Steuerpflichtigen und der Finanzbehörde über den der Besteuerung zugrunde zu legenden Sachverhalt sind zwar grundsätzlich zulässig; neben weiteren Voraussetzungen verlangt jedoch eine wirksame Sachverhaltsvereinbarung, daß auf Seiten der Finanzbehörde ein Amtsträger beteiligt ist, der eine Entscheidung über die Steuerfestsetzung treffen kann.

Für die Praxis:

Entscheidungsbefugte Beamte bei einer Schlußbesprechung sind neben dem Vorsteher ein Veranlagungssachgebietsleiter und u.U. auch der Leiter der Rechtbehelfsstelle. Eine Vertretung kommt nach Ansicht des BFH nicht in Betracht.