FG Niedersachsen - Urteil vom 20.11.2013
2 K 47/13
Normen:
EStG 2009 § 10 Abs. 2a Satz 8;

Vorsorgeaufwendungen: Datenübermittelung nach § 10 Abs. 2a EStG a.F. - Änderung des ESt-Bescheids nach § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG a.F.

FG Niedersachsen, Urteil vom 20.11.2013 - Aktenzeichen 2 K 47/13

DRsp Nr. 2014/3677

Vorsorgeaufwendungen: Datenübermittelung nach § 10 Abs. 2a EStG a.F. – Änderung des ESt-Bescheids nach § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG a.F.

§ 10 Abs. 2a Satz 8 EStG a.F. ist Lex specialis gegenüber § 173 AO. Aus der Systematik des § 10 Abs. 2a EStG a.F. ist zu schließen, dass es für die Anwendung der Norm nur auf die Datenübermittlung als solche ankommt, nicht hingegen auf den Zeitpunkt der Übermittlung.

Normenkette:

EStG 2009 § 10 Abs. 2a Satz 8;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Änderbarkeit des angefochtenen Einkommensteuerbescheids nach § 10 Abs. 2a Satz 8 Einkommensteuergesetz (EStG) a.F.