FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2002 - Aktenzeichen 5 K 2545/00
DRsp Nr. 2003/8263
Vorsteuerabzug aus Reisekosten
1. Der Vorsteuerabzug bei Reisekosten nach Pauschbeträgen (Verpflegungsmehraufwendungen und Verwendung eines unternehmensfremden Fahrzeugs bei Geschäftsreisen) kann über den 31. März 1999 hinaus nicht aus der "Fortgeltung" der aufgehobenen Vorschriften des § 36 Abs. 1 und Abs. 3UStDV 1993 hergeleitet werden, weil die Aufhebung der Vorschriften durch Art. 8 Nr. 1 StEntlG1999/2000/2001 wegen Verstoßes gegen die "Stand-Still-Klausel" des Art. 17 Abs. 6 der 6. EG-Richtlinie gemeinschaftswidrig gewesen sei.2. Ein Anspruch auf Vorsteuerabzug setzt bei Anwendung vorrangigen Gemeinschaftsrechts den Besitz einer Rechnung voraus (Art. 18 Abs. 1a der 6. EG-Richtlinie).