BFH - Beschluß vom 17.12.1999
V B 131/99
Normen:
UStDV (1980) § 36, § 38 ; UStG (1980) § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 762

Vorsteuerabzug bei Einsatzwechseltätigkeit von ArbN?

BFH, Beschluß vom 17.12.1999 - Aktenzeichen V B 131/99

DRsp Nr. 2000/2670

Vorsteuerabzug bei Einsatzwechseltätigkeit von ArbN?

1. Die Frage, ob eine Unterscheidung zwischen Reisen zu ständig wechselnden Einsatzstellen und sog. Dienstreisen rechtlich zulässig ist, ist nach dem Gesetz und der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rspr. zu bejahen und deshalb nicht klärungsbedürftig. 2. Der ArbG hat bei einer Einsatzwechseltätigkeit seiner ArbN keinen Anspruch auf einen Vorsteuerabzug nach § 36 UStDV 1980.

Normenkette:

UStDV (1980) § 36, § 38 ; UStG (1980) § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) überließ im Rahmen eines Zeitarbeitunternehmens anderen Unternehmen Arbeitskräfte, die sie angestellt hatte. Diese hatten im Zusammenhang mit ihren auswärtigen Einsätzen Fahrtaufwendungen und Verpflegungsmehraufwendungen, die ihnen die Klägerin ersetzte; der Verpflegungsmehraufwand wurde pauschal mit täglich 5 DM (im Jahre 1989) und 8 DM (in den Jahren 1990 und 1991) abgegolten; die Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel wurden in Höhe der nachgewiesenen Beträge und der Aufwand für die Fahrten mit dem eigenen PKW mit den lohnsteuerlichen Kilometerpauschalen ersetzt.