I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) überließ im Rahmen eines Zeitarbeitunternehmens anderen Unternehmen Arbeitskräfte, die sie angestellt hatte. Diese hatten im Zusammenhang mit ihren auswärtigen Einsätzen Fahrtaufwendungen und Verpflegungsmehraufwendungen, die ihnen die Klägerin ersetzte; der Verpflegungsmehraufwand wurde pauschal mit täglich 5 DM (im Jahre 1989) und 8 DM (in den Jahren 1990 und 1991) abgegolten; die Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel wurden in Höhe der nachgewiesenen Beträge und der Aufwand für die Fahrten mit dem eigenen PKW mit den lohnsteuerlichen Kilometerpauschalen ersetzt.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|