FG Köln, vom 30.09.1997 - Aktenzeichen 8 K 2585/93
DRsp Nr. 2001/2928
Vorsteuerabzug bei offenem Treuhandverhältnis
Im Gegensatz zu einer offenen Stellvertretung liegen selbst bei einem offenen Treuhandverhältnis keine den Vorsteuerabzug begründenden Rechtsbeziehungen zwischen Treugeber und Leistendem vor. Der Vorsteuerabzug steht damit dem Treuhänder zu.
Tatbestand:
Strittig ist der Vorsteuerabzug aus der Errichtung eines Altenwohn- und -pflegeheims.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Steufa-Z" abrufen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.