FG Köln vom 30.09.1997
8 K 2585/93
Fundstellen:
EFG 1999, 406

Vorsteuerabzug bei offenem Treuhandverhältnis

FG Köln, vom 30.09.1997 - Aktenzeichen 8 K 2585/93

DRsp Nr. 2001/2928

Vorsteuerabzug bei offenem Treuhandverhältnis

Im Gegensatz zu einer offenen Stellvertretung liegen selbst bei einem offenen Treuhandverhältnis keine den Vorsteuerabzug begründenden Rechtsbeziehungen zwischen Treugeber und Leistendem vor. Der Vorsteuerabzug steht damit dem Treuhänder zu.

Tatbestand:

Strittig ist der Vorsteuerabzug aus der Errichtung eines Altenwohn- und -pflegeheims.