Zu 1.: Daß auf die das jeweilige Nutzungsverhältnis betreffende Raumeinheit abzustellen ist, hat der BFH bereits für die Frage entschieden, ob eine vorsteuerabzugsschädliche Verwendung i.S. des § 15 Abs. 2 UStG vorliegt (BFH vom 12.11.1987, BStBl II 1988, 468). Für § 15 a UStG, der auf die entsprechende Verwendung in den Folgejahren abstellt, kann nichts anderes gelten.
Zu 2.: Eine Verkürzung des Vorsteuerberichtigungszeitraums ist in § 15 a Abs. 2 UStG nur für Wirtschaftsgüter mit einer kürzeren Verwendungsdauer als dem regelmäßigen Berichtigungszeitraum vorgesehen.
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