BFH vom 09.12.1993
V R 98/91

Vorsteuerberichtigung bei vorübergehender Nichtvermietung

BFH, vom 09.12.1993 - Aktenzeichen V R 98/91

DRsp Nr. 1997/8645

Vorsteuerberichtigung bei vorübergehender Nichtvermietung

1. Bei einem Gebäude mit mehreren Nutzungseinheiten und deswegen unterschiedlichen, nebeneinander laufenden Mietverträgen ist für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs nicht auf das Gebäude als ganzes, sondern auf die das jeweilige Nutzungsverhältnis betreffende Raumeinheit abzustellen. 2. Das Leerstehen der für die Vermietung vorgesehenen Räume ist selbst keine für den Vorsteuerabzug maßgebende Verwendung. Eine Verkürzung des Vorsteuerberichtigungszeitraums tritt hierdurch nicht ein. Erst die spätere tatsächliche Weiterverwendung entscheidet darüber, ob die Vorsteuer auch für die Zeit des Leerstehens des Gebäudes zu berücksichtigen ist.

Für die Praxis:

Zu 1.: Daß auf die das jeweilige Nutzungsverhältnis betreffende Raumeinheit abzustellen ist, hat der BFH bereits für die Frage entschieden, ob eine vorsteuerabzugsschädliche Verwendung i.S. des § 15 Abs. 2 UStG vorliegt (BFH vom 12.11.1987, BStBl II 1988, 468). Für § 15 a UStG, der auf die entsprechende Verwendung in den Folgejahren abstellt, kann nichts anderes gelten.

Zu 2.: Eine Verkürzung des Vorsteuerberichtigungszeitraums ist in § 15 a Abs. 2 UStG nur für Wirtschaftsgüter mit einer kürzeren Verwendungsdauer als dem regelmäßigen Berichtigungszeitraum vorgesehen.