Der Kläger hat als Mitglied einer Erwerbergemeinschaft eine Eigentumswohnung in B erworben. Laut Prospekt waren an dem Projekt fünf Gesellschaften beteiligt, deren Alleingesellschafter der Beklagte zu 1 war, nämlich die Grundstückseigentümerin, die Vertriebsgesellschaft (Beklagte zu 2), die Baubetreuungsgesellschaft, die Anmieterin der Wohnungen und deren Verwalterin. Die Beklagte zu 3 war als Treuhänderin eingeschaltet. In dem vorformulierten Treuhandverträge, der als erster abgeschlossen werden mußte, bevollmächtigte der Erwerber die Beklagte zu 3, in seinem Namen alle erforderlichen weiteren Verträge (Kaufvertrag, Darlehensvertrag, Mietvertrag etc.) abzuschließen. Der Treuhandvertrag mit dem Kläger kam am 24. September 1984 zustande. Die Beklagte zu 3 schloß im Namen des Klägers die folgenden Verträge: Kaufvertrag über die Wohnung, Darlehensvertrag über 238.667 DM, Lebensversicherungsvertrag, Mietvertrag, Vertrag, der die Erwerberbetreuung, sowie ein weiterer, der die Steuerberatung zum Gegenstand hatte. Der Kläger wurde als Eigentümer einer Wohnung ins Grundbuch eingetragen.
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