BFH - Beschluss vom 18.12.2010
V B 78/09
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
DB 2011, 631
Vorinstanzen:
FG München, vom 27.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 4089/04

Vortrag des Grundes für das Vorliegen eines Verwertungsverbots i.R.e. Beschwerde wegen des Vorliegens eines Verfahrensfehlers im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 18.12.2010 - Aktenzeichen V B 78/09

DRsp Nr. 2011/3646

Vortrag des Grundes für das Vorliegen eines Verwertungsverbots i.R.e. Beschwerde wegen des Vorliegens eines Verfahrensfehlers im finanzgerichtlichen Verfahren

NV: Im Ausland ansässige Zeugen in Auslandssachverhalten sind nicht durch das FG zu laden, sondern durch den Beteiligten, der dessen Vernehmung beantragt, in der mündlichen Verhandlung zur Verfügung zu stellen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

Die auf Verfahrensmängel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützte Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat keinen Erfolg.

1.

Ob die vom Kläger als verfahrensfehlerhaft gerügte Telefonüberwachung des S zu einem vom Finanzgericht (FG) nicht beachteten Verwertungsverbot geführt hat, ist nicht zu entscheiden, da der Kläger insoweit den Rügeanforderungen nicht genügt hat.

a)

Die Beschwerdebegründung muss gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO darlegen. Wird das Vorliegen eines Verfahrensfehlers i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO aufgrund des Verstoßes gegen ein Verwertungsverbot geltend gemacht, muss sich aus der Beschwerde ergeben, aus welchen Gründen von einem Verwertungsverbot auszugehen ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Juni 2006 I B 118/05, BFH/NV 2006, 1691).

b)

Dem genügt die Beschwerdebegründung nicht.

aa)