Die auf Verfahrensmängel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützte Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat keinen Erfolg.
1.
Ob die vom Kläger als verfahrensfehlerhaft gerügte Telefonüberwachung des S zu einem vom Finanzgericht (FG) nicht beachteten Verwertungsverbot geführt hat, ist nicht zu entscheiden, da der Kläger insoweit den Rügeanforderungen nicht genügt hat.
a)
Die Beschwerdebegründung muss gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO darlegen. Wird das Vorliegen eines Verfahrensfehlers i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO aufgrund des Verstoßes gegen ein Verwertungsverbot geltend gemacht, muss sich aus der Beschwerde ergeben, aus welchen Gründen von einem Verwertungsverbot auszugehen ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Juni 2006 I B 118/05, BFH/NV 2006,
b)
Dem genügt die Beschwerdebegründung nicht.
aa)
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