BFH, Urteil vom 11.12.2002 - Aktenzeichen XI R 48/00
DRsp Nr. 2003/8115
Vorübergehende Entnahme
1. Betrieblich vereinnahmte Entgelte gehören mit ihrem Zugang zum Betriebsvermögen. Gehört ein Geldbetrag zum Betriebsvermögen, so bedarf es einer Entnahme, um ihn in das Privatvermögen zu überführen.2. Eine Entnahme erfordert regelmäßig eine Entnahmehandlung, die von einem Entnahmewillen getragen wird. Hierfür wird ein Verhalten vorausgesetzt, das nach außen den Willen des Unternehmers erkennen lässt, ein Wirtschaftsgut nicht mehr zur Erzielung von Betriebseinnahmen, sondern fortan nur noch zur Erzielung von Privateinnahmen oder einkommensteuerrechtlich neutralen Zwecken einzusetzen.3. Der Willensentschluss des Unternehmers muss klar und eindeutig zum Ausdruck kommen. Es ist ein Verhalten des Unternehmers erforderlich, durch das die Verknüpfung des Wirtschaftsguts mit dem Betriebsvermögen unmissverständlich gelöst wird.