FG Hessen - Urteil vom 11.07.2000
3 K 3168/99
Normen:
EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1381

Vorwegabzug; Abfindung; Arbeitslohn; Vorsorgeaufwendung - Berücksichtigung von nicht sozialversicherungspflichtigen Abfindungszahlungen im Rahmen des Vorwegabzugs.

FG Hessen, Urteil vom 11.07.2000 - Aktenzeichen 3 K 3168/99

DRsp Nr. 2001/1802

Vorwegabzug; Abfindung; Arbeitslohn; Vorsorgeaufwendung - Berücksichtigung von nicht sozialversicherungspflichtigen Abfindungszahlungen im Rahmen des Vorwegabzugs.

Im Rahmen der Begrenzung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG 1990 ist für die Kürzung des sogenannten Vorwegabzugs neben dem "normalen" Arbeitslohn auch eine nicht sozialversicherungspflichtige Abfindung zu berücksichtigen, die der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses gezahlt hat.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob im Rahmen der Begrenzung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Steuerreformgesetzes vom 25.7.1988 (EStG 1990) für die Kürzung des sogenannten Vorwegabzugs neben dem "normalen" Arbeitslohn auch eine Abfindung zu berücksichtigen ist, die der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses gezahlt hat. Dem Rechtsstreit liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: