FG Nürnberg - Urteil vom 21.11.2002
IV 468/00
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 7 ; ErbStG § 10 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 553

Vorwegnahme des Nacherbfalles gilt als Schenkung

FG Nürnberg, Urteil vom 21.11.2002 - Aktenzeichen IV 468/00

DRsp Nr. 2003/6681

Vorwegnahme des Nacherbfalles gilt als Schenkung

Die Vorwegnahme des Nacherbfalles durch vorzeitige Herausgabe der Nacherbschaft wird im Ergänzungstatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG als Schenkung unter Lebenden behandelt.

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 7 ; ErbStG § 10 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Festsetzung von Schenkungsteuer nach § 7 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG für die Herausgabe von Nachlassgrundstücken an den Nacherben.

Der am XX.XX.1984 verstorbene A. B. wurde aufgrund notariellen Testaments vom XX.XX.1983 von seiner Tochter C. B. (geb. XX.XX.1930) allein beerbt. Diese war nicht befreite Vorerbin. Als Nacherben nach dem Tod der Vorerbin waren der Kläger zu 9/10 und D. E. zu 1/10 bestimmt. Der Kläger war nach dem Testament für die Zeit der Vorerbschaft als Testamentsvollstrecker eingesetzt. Mit privatschriftlicher Erklärung ebenfalls vom 19.09.1983 hatte A. B. eine Honorarvereinbarung für den Testamentsvollstrecker unterzeichnet.

Die Vorerbin steht seit langem unter Betreuung. Seit 1990 ist Rechtsanwalt F. ihr Betreuer. Sie ist seit 1985 in einem Heim untergebracht.

Mit notarieller Urkunde vom 28.10.1993 übertrug D. E. sein Nacherbenrecht zum Kaufpreis von 125.000 DM auf die Ehefrau des Klägers.