BFH - Urteil vom 09.12.1999
III R 49/97
Normen:
InvZulG (1993) § 2 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2000, 762
BFH/NV 2000, 810
BFHE 190, 559
BStBl II 2000, 434
DB 2000, 806
DStR 2000, 586
Vorinstanzen:
FG Brandenburg,

Vorzeitiges Ausscheiden eines Wirtschaftsguts

BFH, Urteil vom 09.12.1999 - Aktenzeichen III R 49/97

DRsp Nr. 2000/2697

Vorzeitiges Ausscheiden eines Wirtschaftsguts

»Das Ausscheiden eines Wirtschaftsgutes aus dem Betrieb des Investors vor Ablauf der dreijährigen Bindungsfrist ist ausnahmsweise dann zulagenunschädlich, wenn das betreffende Wirtschaftsgut entweder technisch abgenutzt oder wirtschaftlich verbraucht war und auch für Dritte keinen oder nur noch einen sehr geringen Wert besaß. Ein in diesem Sinne zu vernachlässigender Verwertungserlös ist dann anzunehmen, wenn er im Verhältnis zu den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht mehr als 10 v.H. beträgt. Diese Untergrenze gilt auch bei vorzeitigem Ausscheiden zuchtuntauglicher Milchkühe (gegen das Schreiben des BMF vom 18. November 1996, BStBl I 1996, 1460).«

Normenkette:

InvZulG (1993) § 2 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Agrargenossenschaft e.G. in Brandenburg. Sie beantragte für das Rumpfwirtschaftsjahr vom 1. Januar bis 30. Juni 1993 und für das Wirtschaftsjahr vom 1. Juli 1993 bis 30. Juni 1994 u.a. Investitionszulage in Höhe von 8 v.H. für von ihr hergestellte Milchkühe, und zwar für Herstellungskosten in Höhe von 91 740 DM für das Rumpfwirtschaftsjahr 1993 und in Höhe von 273 780 DM für das Wirtschaftsjahr 1993/94.