BFH - Urteil vom 05.11.2002
IX R 40/99
Normen:
EStG § 21 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 316

VuV: Verbilligte Vermietung - Mietzins unterhalb von 75 v. H. der ortüblichen Marktmiete

BFH, Urteil vom 05.11.2002 - Aktenzeichen IX R 40/99

DRsp Nr. 2003/459

VuV: Verbilligte Vermietung - Mietzins unterhalb von 75 v. H. der ortüblichen Marktmiete

1. Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 EStG ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grds. davon auszugehen, dass der Stpfl. beabsichtigt, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften; die Einkünfteerzielungsabsicht kann nur in Ausnahmefällen verneint werden.2. Diese Grundsätze gelten auch bei einer verbilligten Vermietung, wenn sie in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt wurde.3. Beträgt die Vertragsmiete indes mindestens 50 v. H. der ortsüblichen Marktmiete, so kommt eine Aufteilung und eine Kürzung der WK nicht in Betracht. Es kann jedoch als Beweisanzeichen gegen die Einkünfteerzielungsabsicht gewertet werden, wenn eine Wohnung zu einem erheblich unter der ortsüblichen Marktmiete liegenden Preis (keine 75 v. H.) vermietet wird.4. Ist die Überschussprognose negativ, so ist die Vermietungstätigkeit in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen; WK sind nur abziehbar, soweit sie auf den entgeltlichen Teil entfallen.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe: