Wachstumschancengesetz: Welche Änderungen nach der Verkündung jetzt bei der Einkommen- und der Umsatzsteuer gelten

Nach monatelangen Verhandlungen hat der Bundesrat dem vieldiskutierten Wachstumschancengesetz am 22.03.2024 zugestimmt. Die finale Fassung vom 27.03.2024 (BGBl I Nr. 108) unterscheidet sich an vielen Stellen vom ursprünglichen Referentenentwurf des BMF, was auch und vor allem den Einsparwünschen der Länder geschuldet ist. Von der zunächst geplanten Steuerentlastung von rund 7 Mrd. € sind jetzt nur noch 3,2 Mrd. € geblieben. Damit Sie den Überblick behalten, finden Sie hier eine Auswahl der wichtigsten Vorhaben, die bei der Einkommensteuer und bei der Umsatzsteuer nun Gesetz geworden sind.

Neue und geänderte Abschreibungsregeln

Mit dem Wachstumschancengesetz ändert sich einiges bei der Inanspruchnahme von AfA. Auch hier fallen die Erleichterungen aber unter dem Strich weniger umfangreich aus als ursprünglich geplant:

  • Degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens: Steuerpflichtige können für Wirtschaftsgüter, die sie zwischen dem 31.03.2024 und dem 01.01.2025 anschaffen, den doppelten AfA-Satz ansetzen. Dabei darf der anzuwendende Prozentsatz allerdings 20 % nicht übersteigen - ursprünglich geplant waren hier 25 %.