FG Thüringen - Urteil vom 08.05.1996
I 88/94
Normen:
InvZulG § 2 Abs. 1 S. 1 ; InvZulG § 1 Abs. 1 S. 1 ; BewG § 68 Abs. 2 Nr. 2 ;

Wärmegewinnungsanlage: Abgrenzung zwischen investitionszulagenbegünstigter Betriebsvorrichtung und Gebäudebestandteil; Investitionszulage 1992

FG Thüringen, Urteil vom 08.05.1996 - Aktenzeichen I 88/94

DRsp Nr. 2002/4745

Wärmegewinnungsanlage: Abgrenzung zwischen investitionszulagenbegünstigter Betriebsvorrichtung und Gebäudebestandteil; Investitionszulage 1992

1. Bildet eine Wärmerückgewinnungsanlage eine technisch-funktionelle Einheit mit einer als Betriebsvorrichtung zu qualifizierenden Betriebsvorrichtung, so ist die Anlage selbst eine Betriebsvorrichtung, auch wenn Sie mit der Kühlzelle keine zulagenrechtliche Einheit bildet. 2. Dies gilt selbst dann, wenn die Wärmegewinnungsanlage zugleich Heizungs- und Warmwasseraufbereitungsaufgaben erfüllt, solange sie nur überwiegend einem Betriebsvorgang dient.

Normenkette:

InvZulG § 2 Abs. 1 S. 1 ; InvZulG § 1 Abs. 1 S. 1 ; BewG § 68 Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Förderbarkeit einer Wärmerückgewinnungsanlage.

Der Kläger ist Fleischermeister und Inhaber eines Fleischerhandwerksbetriebes. Die Produktionsräume befinden sich auf eigenem Grundstück. Die Verkaufsräume sind gemietet. Im Streitjahr (1992) richtete der Kläger die Produktionsräume auf seinem eigenen Grundstück her und schaffte neue Maschinen, Geräte und Einrichtungsgegenstände an.

Er beantragte für 1992 - neben weiteren, hier nicht streitigen Wirtschaftsgütern - u. a. Investitionszulage für die Anschaffung einer Wärmerückgewinnungsanlage (Bemessungsgrundlage 9.543,- DM).