FG Hessen - Beschluss vom 29.10.2010
11 V 252/10
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 3; EStG § 15b; EStG § 32b;
Fundstellen:
DStRE 2011, 267
IStR 2011, 116

Wahl der Gewinnermittlungsart des inländischen Gesellschafters einer ausländischen bilanzierenden Gesellschaft; Steuerstundungsmodell und Progressionsvorbehalt; Gewinnermittlungsart; Bilanzierung; Gesellschafter; Wahlrecht; Ausländische Gesellschaft; Doppelbesteuerungsabkommen; Fiktion; Steuerstundungsmodell; Progressionsvorbehalt

FG Hessen, Beschluss vom 29.10.2010 - Aktenzeichen 11 V 252/10

DRsp Nr. 2010/23145

Wahl der Gewinnermittlungsart des inländischen Gesellschafters einer ausländischen bilanzierenden Gesellschaft; Steuerstundungsmodell und Progressionsvorbehalt; Gewinnermittlungsart; Bilanzierung; Gesellschafter; Wahlrecht; Ausländische Gesellschaft; Doppelbesteuerungsabkommen; Fiktion; Steuerstundungsmodell; Progressionsvorbehalt

1. Die Fiktion eines Gewerbebetriebes gilt auch bei einer im Inland steuerpflichtigen vermögensverwaltenden ausländischen Personengesellschaft, wenn sie nach ihrem rechtlichen Aufbau und ihrer wirtschaftlichen Gestaltung einer inländischen Personengesellschaft entspricht. 2. Obwohl die Zuweisung des Besteuerungsrechts nach dem Doppelbesteuerungsabkommen losgelöst von der Vorschrift des § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG zu erfolgen hat, bleibt die Vorschrift für die Qualifizierung der Einkünfte nach innerstaatlichem Recht gültig. 3. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob eine ausländische Buchführungspflicht zugleich eine inländische Buchführungspflicht nach § 140 AO - wegen einer Verpflichtung nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen - auslösen kann.