Wahl der Gewinnermittlungsart des inländischen Gesellschafters einer ausländischen bilanzierenden Gesellschaft; Steuerstundungsmodell und Progressionsvorbehalt; Gewinnermittlungsart; Bilanzierung; Gesellschafter; Wahlrecht; Ausländische Gesellschaft; Doppelbesteuerungsabkommen; Fiktion; Steuerstundungsmodell; Progressionsvorbehalt
FG Hessen, Beschluss vom 29.10.2010 - Aktenzeichen 11 V 252/10
DRsp Nr. 2010/23145
Wahl der Gewinnermittlungsart des inländischen Gesellschafters einer ausländischen bilanzierenden Gesellschaft; Steuerstundungsmodell und Progressionsvorbehalt; Gewinnermittlungsart; Bilanzierung; Gesellschafter; Wahlrecht; Ausländische Gesellschaft; Doppelbesteuerungsabkommen; Fiktion; Steuerstundungsmodell; Progressionsvorbehalt
1. Die Fiktion eines Gewerbebetriebes gilt auch bei einer im Inland steuerpflichtigen vermögensverwaltenden ausländischen Personengesellschaft, wenn sie nach ihrem rechtlichen Aufbau und ihrer wirtschaftlichen Gestaltung einer inländischen Personengesellschaft entspricht.2. Obwohl die Zuweisung des Besteuerungsrechts nach dem Doppelbesteuerungsabkommen losgelöst von der Vorschrift des § 10 Abs. 3 Nr. 2EStG zu erfolgen hat, bleibt die Vorschrift für die Qualifizierung der Einkünfte nach innerstaatlichem Recht gültig.3. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob eine ausländische Buchführungspflicht zugleich eine inländische Buchführungspflicht nach § 140AO - wegen einer Verpflichtung nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen - auslösen kann.
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