FG Münster - Urteil vom 26.10.2001
5 K 3307/01 E
Normen:
EStG § 9 ; GG Art. 33 Abs. 2 ; EStG § 10 b ;
Fundstellen:
EFG 2002, 129

Wahlkampfkosten eines unabhängigen Bewerbers

FG Münster, Urteil vom 26.10.2001 - Aktenzeichen 5 K 3307/01 E

DRsp Nr. 2002/1122

Wahlkampfkosten eines unabhängigen Bewerbers

Wahlkampfkosten eines unabhängigen Bewerbers um das Amt eines Bürgermeisters stellen Werbungskosten dar und können nicht in Spenden umqualifiziert werden.

Normenkette:

EStG § 9 ; GG Art. 33 Abs. 2 ; EStG § 10 b ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist, wie Wahlkampfkosten eines unabhängigen Bewerbers um das Amt eines Bürgermeisters steuerlich zu behandeln sind.

Der Kläger (Kl) ist als parteiloser Bewerber im Wahlkampf um einen Bürgermeisterposten angetreten. Mit der Steuererklärung 1999 machte er die ihm hierbei entstandenen Aufwendungen von 5.401 DM geltend. Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) ließ diese Kosten steuerlich nur als Werbungskosten (WK) zum Abzug zu. Auf den ESt-Bescheid 1999 vom 18.05.2000 wird Bezug genommen.