I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Alleinerbe seines am 17. Dezember 2007 verstorbenen Vaters.
Aufgrund der im Oktober 2008 abgegebenen Erbschaftsteuererklärung setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Erbschaftsteuer mit Bescheid vom 10. März 2009 auf 160.151 € fest. Der Bescheid erging hinsichtlich der Steuerberatungs- und Erbscheinkosten nach § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung teilweise vorläufig. Der ohne Begründung eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg.
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