BFH - Beschluss vom 21.11.2012
II B 78/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; ErbStRG Art. 3 Abs. 1 Satz 1; ErbStRG Art. 3 Abs. 2; ErbStRG Art. 6 Abs. 1 und 3;
Vorinstanzen:
FG München, vom 16.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3893/09

Wahlrecht auf rückwirkende Anwendung des ErbStG 2009

BFH, Beschluss vom 21.11.2012 - Aktenzeichen II B 78/12

DRsp Nr. 2013/148

Wahlrecht auf rückwirkende Anwendung des ErbStG 2009

Das Wahlrecht nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 ErbStRG auf rückwirkende Anwendung des ErbStG 2009 auf Erwerbe von Todes wegen, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2006 und vor dem 1. Januar 2009 entstanden ist, konnte bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung, längstens bis einschließlich 30. Juni 2009 ausgeübt werden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; ErbStRG Art. 3 Abs. 1 Satz 1; ErbStRG Art. 3 Abs. 2; ErbStRG Art. 6 Abs. 1 und 3;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Alleinerbe seines am 17. Dezember 2007 verstorbenen Vaters.

Aufgrund der im Oktober 2008 abgegebenen Erbschaftsteuererklärung setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Erbschaftsteuer mit Bescheid vom 10. März 2009 auf 160.151 € fest. Der Bescheid erging hinsichtlich der Steuerberatungs- und Erbscheinkosten nach § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung teilweise vorläufig. Der ohne Begründung eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg.