FG Berlin - Urteil vom 20.11.2003
9 K 9332/03
Normen:
AO § 122 Abs. 1 S. 1 § 124 Abs. 1 S. 1 § 169 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 § 170 Abs. 2 Nr. 1 § 179 Abs. 1 § 181 Abs. 1 S. 1, S. 2 § 182 ;

Wahrung der Feststellungsfrist für einen Feststellungsbescheid

FG Berlin, Urteil vom 20.11.2003 - Aktenzeichen 9 K 9332/03

DRsp Nr. 2007/209

Wahrung der Feststellungsfrist für einen Feststellungsbescheid

Der Systematik des gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheids würde es zuwiderlaufen, die Feststellungsfrist erst und ausschließlich dann als gewahrt anzusehen, wenn der Feststellungsbescheid durch Bekanntgabe an alle Beteiligten vollwirksam geworden ist oder gegenüber demjenigen Feststellungsbeteiligten, dem der Feststellungsbescheid erst "verspätet bekannt gegeben worden ist, Teilverjährung eintreten zu lassen und über den Gedanken der Einheitlichkeit der Entscheidung den gesamten Feststellungsbescheid als rechtswidrig zu beurteilen.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 1 S. 1 § 124 Abs. 1 S. 1 § 169 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 § 170 Abs. 2 Nr. 1 § 179 Abs. 1 § 181 Abs. 1 S. 1, S. 2 § 182 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob eine bestimmte Einkünftefeststellung durch den Beklagten gegenüber dem Kläger verjährt ist oder nicht.

Der Kläger war im Streitjahr 1993 Kommanditist der Fa. G. xxx. Dieses Unternehmen betrieb seit 1985 in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG die Verwaltung von eigenem Grundbesitz. Die Gesellschaft wurde durch Beschluss vom 21. Dezember 1993 aufgelöst. Die Liquidation des Unternehmens wurde am 31. Dezember 1996 beendet.