Streitig ist, ob in den Jahren 1990 und 1991 (Hinweis auf den Verbindungsbeschluss des erkennenden Senats vom 16. Mai 1997) Verluste im Zusammenhang mit Warentermingeschäften zu einer Herabsetzung des Gewinns der Klägerin führen.
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG; ihre Gesellschafter sind die Firma A. GmbH als persönlich haftende, Gesellschafterin sowie Herr A. und Frau A. als, Kommanditisten.
Gegenstand der Klägerin ist die Verwertung, der Groß- und Einzelhandel mit Rohstoffen, Schrott Metallen und ein Containerservice, der in den Streitjahren allerdings nicht betrieben wurde. Die Gesellschaft ermittelte ihren Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum, und zwar vom 01. April bis zum darauf folgenden 31. März.
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