Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Die Klägerin wendet sich gegen einen Änderungsbescheid zur Festsetzung des Wasserentnahmeentgelts für das Veranlagungsjahr 2013, mit dem der Beklagte entgegen dem zunächst unter Vorbehalt der Nachprüfung erlassenen Festsetzungsbescheid keine Ermäßigung für die Grundwasserentnahme gewährt.
Die Klägerin betreibt im Hafen der Stadt XX, Flst.-Nrn. XX/X und XX/X, Gemarkung XX, - auf einer XX zwischen der XX und dem Xhafenbecken - das einzige Xwerk in Baden-Württemberg. Sie besitzt eine bis 2030 befristete wasserrechtliche Erlaubnis zur Grundwasserentnahme.
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