VG Freiburg - Urteil vom 02.07.2018
2 K 8116/17
Normen:
WG i.d.F. v. 29.07.2010 § 17h; WG i.d.F. v. 29.07.2010 § 17i; WG i.d.F. v. 29.07.2010 § 17n; AO § 164;

Wasserentnahmeentgelt; Härtefallregelung (persönliche und/oder sachliche Härte); Festsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung; Festsetzungsverfahren im Sinne des WG und der AO; Ausnutzen der Vorbehaltswirkung; Vertrauensschutz wegen Treu und Glaube

VG Freiburg, Urteil vom 02.07.2018 - Aktenzeichen 2 K 8116/17

DRsp Nr. 2018/10511

Wasserentnahmeentgelt; Härtefallregelung (persönliche und/oder sachliche Härte); Festsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung; Festsetzungsverfahren im Sinne des WG und der AO; Ausnutzen der Vorbehaltswirkung; Vertrauensschutz wegen Treu und Glaube

1. Der Vorbehalt der Nachprüfung gemäß nach § 17n Abs. 1 Nr. 8 WG 2010 i. V. m. § 164 Abs. 1 Satz 1 AO erstreckt sich auf die Entscheidung über das Vorliegen eines Härtefalls nach § 17h WG 2010. 2. § 17h WG 2010 erfasst nur Fälle persönlicher Härte.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Normenkette:

WG i.d.F. v. 29.07.2010 § 17h; WG i.d.F. v. 29.07.2010 § 17i; WG i.d.F. v. 29.07.2010 § 17n; AO § 164;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen einen Änderungsbescheid zur Festsetzung des Wasserentnahmeentgelts für das Veranlagungsjahr 2013, mit dem der Beklagte entgegen dem zunächst unter Vorbehalt der Nachprüfung erlassenen Festsetzungsbescheid keine Ermäßigung für die Grundwasserentnahme gewährt.

Die Klägerin betreibt im Hafen der Stadt XX, Flst.-Nrn. XX/X und XX/X, Gemarkung XX, - auf einer XX zwischen der XX und dem Xhafenbecken - das einzige Xwerk in Baden-Württemberg. Sie besitzt eine bis 2030 befristete wasserrechtliche Erlaubnis zur Grundwasserentnahme.