FG München - Urteil vom 09.12.2008
13 K 2292/03
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 1; HGB § 250 Abs. 3 S. 1; WHG § 1; WHG § 2 Abs. 1; WHG § 3 Nr. 1; WHG § 7; WHG § 8; WHG § 15 Abs. 1; WHG § 31 Abs. 2; WHG § 41; SächsWG § 13; SächsWG § 14; SächsWG § 136;
Fundstellen:
EFG 2009, 909

Wassernutzungsrecht als immaterielles Wirtschaftsgut; Aktive Rechnungsabgrenzung für von der refinanzierenden KfW-Bank einbehaltenes Damnum; Bilanzielle Behandlung sonstiger Gebühren und Leistungen im Zusammenhang mit der Kreditaufnahme

FG München, Urteil vom 09.12.2008 - Aktenzeichen 13 K 2292/03

DRsp Nr. 2009/6443

Wassernutzungsrecht als immaterielles Wirtschaftsgut; Aktive Rechnungsabgrenzung für von der refinanzierenden KfW-Bank einbehaltenes Damnum; Bilanzielle Behandlung sonstiger Gebühren und Leistungen im Zusammenhang mit der Kreditaufnahme

1. Zum Zeitpunkt des Erwerbs der Wasserkraftanlage durch die Klägerin hat das Wassernutzungsrecht als immaterielles Wirtschaftsgut bestanden; es ist mit Anschaffungskosten in Höhe von 0 DM zu bewerten. 2. Die übrigen Wirtschaftsgüter sind mit folgenden Anschaffungskosten zu bewerten und es sind die folgenden Restnutzungsdauern (RND) zu berücksichtigen: [...] 3. Für die streitigen Bankgebühren/Risikoprämie ist im Jahr 1997 ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden; der Betrag in Höhe von 104.000 DM ist nicht als Betriebsausgabe sofort im Jahr 1997 abzugsfähig, sondern über einen Zeitraum von 20 Jahren aktiv abzugrenzen. 1. Das Wassernutzungsrecht ist ein immaterielles Wirtschaftsgut, auf das die zur bilanzsteuerlichen Beurteilung von Bodenschätzen entwickelten Rechtsgrundsätze entsprechend anzuwenden sind. 2. Im Streitfall bestimmt sich der Wert des Wassernutzugsrechtsrechts bei Vertragsabschluss aus der Differenz des gewichteten Ertragswerts und des Substanz-Neuwerts (hier: Anschaffungskosten 0 DM).