FG Düsseldorf - Urteil vom 23.11.2004
6 K 293/02 K, G, BB, BA
Normen:
HGB § 249 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1 ;

Wasserversorgungsunternehmen; Rückstellung; Leitungsrückbau; Wahrscheinlichkeit; Inanspruchnahme; Entfernungsverpflichtung - Anerkennung von Rückstellungen bei Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme aus der Verpflichtung

FG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2004 - Aktenzeichen 6 K 293/02 K, G, BB, BA

DRsp Nr. 2005/10707

Wasserversorgungsunternehmen; Rückstellung; Leitungsrückbau; Wahrscheinlichkeit; Inanspruchnahme; Entfernungsverpflichtung - Anerkennung von Rückstellungen bei Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme aus der Verpflichtung

Ein Wasserversorgungsunternehmen kann für die vertragliche Rückbauverpflichtung bei Stilllegung von Wasserleitungen Rückstellungen bilden, da bei Bestehen einer vertraglichen Außenverpflichtung unabhängig von der zeitlichen Konkretisierung von der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme auszugehen ist.

Normenkette:

HGB § 249 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein Posten "sonstige Rückstellung" (für Entfernungs- und Verfüllungskosten im Zusammenhang mit der Stilllegung von unterirdischen Wasserleitungen) steuerrechtlich anzuerkennen ist.

Unternehmensgegenstand der durch Urkunde vom "00.00.1984" errichteten Klägerin ist "die Beschaffung, Gewinnung, Aufbereitung, Fortleitung und Lieferung von Wasser". Anteilseigner waren in den Streitjahren rechtlich selbstständige Versorgungsunternehmen von "M" Kommunen, die "V-AG" und die "X-AG".