FG Köln - Urteil vom 06.09.2012
10 K 1645/11
Normen:
KStG § 8 Abs 1; KStG § 8 Abs 3 Satz 2; EStG § 6a;
Fundstellen:
DB 2013, 2177
DStR 2013, 6
DStRE 2013, 582

Wechsel vom Minderheits- zum Mehrheitsgesellschafter

FG Köln, Urteil vom 06.09.2012 - Aktenzeichen 10 K 1645/11

DRsp Nr. 2013/3556

Wechsel vom Minderheits- zum Mehrheitsgesellschafter

1) Bei der Neubewertung einer Pensionsrückstellung nach § 6a EStG aufgrund Wechsels vom Minderheits- zum Mehrheitsgesellschafter unter Zugrundelegung einer Inanspruchnahme mit der Vollendung des 65. Lebensjahres kann die bisher gebildete Pensionsrückstellung fortgeführt werden. 2) Weitere Zuführungen zur Pensionsrückstellung können jedoch erst dann berücksichtigt werden, wenn der sich aufgrund der Neuberechnung ergebende Betrag den "eingefrorenen" Betrag übersteigen würde.

Normenkette:

KStG § 8 Abs 1; KStG § 8 Abs 3 Satz 2; EStG § 6a;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, welche Auswirkungen der Wechsel eines Gesellschafters vom Minderheits- zum Mehrheitsgesellschafter auf die Berechnung der Pensionsrückstellung bzw. die Zuführung zu dieser hat.

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GmbH eine Steuerberatungspraxis.

1987 waren Gesellschafter X zu 75 % und X1 (im Folgenden „X1” abgekürzt) zu 25 %.

X1 war seit 1979 alleiniger Geschäftsführer der GmbH.