Wechselakzept bei entgeltlichem Geschäft über öffentliche Ämter und Titel
BGH, Urteil vom 05.10.1993 - Aktenzeichen XI ZR 200/92
DRsp Nr. 1993/2432
Wechselakzept bei entgeltlichem Geschäft über öffentliche Ämter und Titel
»1. a) In einem ohne Rechtsgrund sicherungshalber begebenen Wechselakzept liegt die Eingehung einer Verbindlichkeit i.S. des § 817 Satz 2 Halbs. 2 BGB. Diese kann bis zur Erfüllung oder der Weitergabe des Wechsels an einen Dritten zurückgefordert werden.b) Entgeltliche Geschäfte über die Verschaffung öffentlicher Ämter und Titel sind sittenwidrig (§ 138 Abs. 1BGB).2. Art. 37 Ziff. 1 EGBGB 1986 schließt die wirksame Abbedingung des in Art. 93 Abs. 1WG kodifizierten Wirkungsstatuts des Zahlungsortes durch Parteivereinbarung nicht aus (im Anschluß an BGHZ 104, 145 ff.).«