BFH - Urteil vom 11.11.1997
VIII R 49/95
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1998, 571
BFH/NV 1998, 792
BFHE 185, 46
BStBl II 1998, 272
DB 1998, 1444
ZIP 1998, 686
Vorinstanzen:
FG Köln,

Wechselkredite als Dauerschulden

BFH, Urteil vom 11.11.1997 - Aktenzeichen VIII R 49/95

DRsp Nr. 1998/3376

Wechselkredite als Dauerschulden

»1. Es reicht für die Zuordnung eines Wechselkredits zur Finanzierung von Warengeschäften zu den Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsverkehrs nicht aus, daß nur gedanklich oder aufgrund der Tilgungsreihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB festgestellt werden kann, inwieweit ein zur Finanzierung mehrerer Geschäftsvorfälle dienender Kreditbetrag nach Anlaß und Abwicklung wirtschaftlich mit einem dieser Geschäftsvorfälle zusammenhängt. 2. Es liegt eine Dauerschuld vor, wenn ein Wechselkontingent mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr in Wechsel mit der Laufzeit von nur drei Monaten aufgeteilt wird und der Zeitpunkt des Eingangs der Warenerlöse für die Wechselfälligkeit keine Bedeutung hat.«

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) --eine KG-- ist zusammen mit ca. 50 anderen Baustoffhändlern als Kommanditistin an der M-KG beteiligt. Der Zusammenschluß dient der Kooperation der Unternehmen zum Zweck eines gemeinsamen Wareneinkaufs und Marktaufbaus.

Die Gesellschafter der Baustoffhändler sind auch Gesellschafter der A-AG mit Sitz in der Schweiz. Diese Beteiligung ermöglicht es ihnen, Wechselkredite für den Bezug ihrer Waren bis zum Zehnfachen des gezeichneten Aktienkapitals in Anspruch zu nehmen. Das Kreditlimit der Klägerin belief sich auf 3,24 Mio sfr.