FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.09.1999
4 K 2227/96
Fundstellen:
EFG 1999, 1273

Wechselseitiger Verkauf von Miteigentumsanteilen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.09.1999 - Aktenzeichen 4 K 2227/96

DRsp Nr. 2001/3170

Wechselseitiger Verkauf von Miteigentumsanteilen

Auch die wechselseitige Übertragung von halben Miteigentumsanteilen an zwei Grundstücken führt zu Anschaffungskosten. Dies gilt selbst dann, wenn die Grundstücke zuvor von denselben Personen in zwei Gesamthandsgemeinschaften und nach deren Auflösung in zwei Bruchteilsgemeinschaften gehalten worden sind.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Klägerin für den Erwerb eines Miteigentumsanteils an dem Anwesen ... in ... Aufwendungen entstanden sind, die bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in die AfA-Bemessungsgrundlage einfließen.

Eigentümer des Grundstücks ... in ... sowie des Grundstücks ... in ... war ursprünglich Herr ... . Dieser verstarb am 25. März 1958 und wurde von seiner Witwe zu 1/4 und seinen beiden Töchtern, Frau ... und der Klägerin ... zu je 3/8 beerbt. Mit Auseinandersetzungs- und Verpflichtungsvertrag vom 14. Februar 1968 (vgl. Urk.-Nr. 819/68, Bl. 16 ff. der Prozessakte) setzte sich die Erbengemeinschaft dahin auseinander, dass die vorbezeichneten Grundstücke von Frau ... und der Klägerin als Miteigentümer zu je 1/2 übernommen wurden.